Boote zwischen 2,5 m und 24 m Bootslänge, die erstmalig in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, müssen der 10. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) entsprechen. Im Klartext heißt dies, die Yacht muss den EU-weit harmonisierten Bau- und Ausrüstungs-vorschriften genügen. Diese Regelung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Boote, die nach dem 01.01.1998 Produziert wurden.